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.Menüpunkte Neubau einer Immobilie: Eigenheimzulage. Was ist anders?  
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Die Eigenheimzulage wurde zum 1. Januar 2006 abgeschafft.

Unser Tipp
Auch nach Abschaffung der Eigenheimzulage müssen Häuslebauer und Immobilienkäufer nicht gänzlich auf staatliche Fördermittel verzichten. So unterstützt beispielsweise die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Erwerb von Immobilieneigentum sowie ökologisches Bauen.

Wer erhält noch Eigenheimzulage?
Wer bereits in seiner Immobilie wohnt und bereits einen Antrag auf Eigenheimzulage gestellt hat, erhält die Förderung volle acht Jahre. Wer im Jahr 2005 für einen Immobilie eine Kaufvertrag geschlossen oder den Bauantrag gestellt hat, kann auch in 2006 noch einen Antrag auf Förderung stellen - allerdings erst dann, wenn er die Immobilie bezieht. Auch dann unterstützt der Staat die Schaffung von Immobilieneigentum über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.

 
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Förderrichtlinien setzen sich wie folgt zusammen:


   
Fördergrundbetrag
-
bei Neubauten 1% der Herstellungskosten (inklusive des Grundstückes) max. 1.250 Euro pro Jahr
   
-
bei Altbauten max. 1.250 Euro pro Jahr
   
Baukindergeld: 800 Euro je Kind und Jahr, für das ein Kinderfreibetrag eingetragen ist
   

Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist an bestimmte Einkommensgrenzen gekoppelt. Bemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte im Jahr des Einzugs und der Einkünfte im Jahr zuvor. Dieser Gesamtbetrag der Einkünfte errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen zuzüglich Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Anspruch auf Eigenheimzulage haben nur Antragsteller, deren Gesamtbetrag der Einkünfte die folgenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet:

Verheiratete: 140.000 Euro + 30.000 Euro für jedes Kind
Ledige: 70.000 Euro + 30.000 Euro für jedes Kind

Wichtiger Hinweis
Die Eigenheimzulage kann pro Person und Objekt nur einmal in Anspruch genommen werden. Das bedeutet: Ehepaare können insgesamt zwei Mal in den Genuss der Förderung kommen. Beantragt werden muss die Zulage über das jeweils zuständige Finanzamt. Es zahlt die Förderung immer zum 15. März eines Jahres aus. Gestellt werden kann der Antrag allerdings erst im Jahr des Einzugs.